Variable Prämien im Rahmen einer integrierten Versorgung sind umsatzsteuerfrei

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass variable Prämien, die die Krankenkasse an Ärzte im Rahmen der „integrierten Versorgung" zahlt, nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Die Klägerin ist eine Gemeinschaftspraxis für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie. Sie nimmt an einer sog. integrierten Versorgung teil, bei der mehrere Krankenhäuser und Arztpraxen fachübergreifend ein Netz zur verbesserten Versorgung der Versicherten einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse bilden. Den Versicherten stand es frei, an dem Versorgungsnetz teilzunehmen. Die Krankenkasse zahlte der Klägerin neben der Vergütung für die ärztlichen Leistungen auch eine variable Vergütung. Diese entsteht, wenn durch das Versorgungsnetz bei dem teilnehmenden Versicherten Einsparungen im Vergleich zu einem Versicherten außerhalb des Netzes (z.B. durch Vermeidung von Krankenhausaufenthalten oder Verschreibung von Generika) nachgewiesen werden.

Gegenleistung für eine Heilbehandlung

Das Finanzamt unterwarf die von der Klägerin in den Jahren 2010 bis 2012 bezogenen Prämien der Umsatzsteuer, weil sie kein Entgelt für eine konkrete ärztliche Leistung, sondern vielmehr für die Kosteneinsparungen darstellten. Der Senat gab der Klage mit Urteil vom 6. April 2017 (Az. 5 K 3168/14 U) statt. Die Klägerin habe die variablen Prämien als Gegenleistung für eine Heilbehandlung bezogen.

Das bei gesetzlich Krankenversicherten bestehende Leistungsverhältnis zwischen dem Arzt und der Krankenkasse, die gesetzlich verpflichtet sei, die ärztliche Versorgung sicherzustellen, werde durch die integrierte Versorgung nicht berührt. Diese stelle lediglich eine andere Ausgestaltung der gesetzlichen Regelversorgung dar. Auch im Rahmen der integrierten Versorgung habe die Klägerin umsatzsteuerfreie ärztliche Heilbehandlungen erbracht, da weiterhin therapeutische Ziele im Vordergrund gestanden hätten.

Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Die Entscheidung betreffe zwar die Regelungen zur integrierten Versorgung nach §§ 140a SGB V a.F. Diese Regelungen bestünden aber in der neuen Fassung ohne wesentliche inhaltliche Änderung als „besondere Versorgung“ fort.

(FG Münster / STB Web)

Artikel vom 24.07.2017