Neuregelungen für den Finanzmarkt: Mehr Transparenz und Anlegerschutz

Mit der Umsetzung der Finanzmarktrichtlinie MiFID II traten Anfang Januar 2018 für die Finanzmärkte zahlreiche neue Vorgaben auf europäischer und nationaler Ebene in Kraft. Für Kunden soll insbesondere der Anlegerschutz gestärkt werden, wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mitteilt.

Kernvorgabe der MiFID II (Markets in Financial Instruments Directive, deutsch: Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente) ist, dass bereits bei der Produktentwicklung der Zielmarkt zu bestimmen ist. Produkthersteller müssen den potenziellen Kundenkreis also von Anfang an festlegen. Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass der Vertrieb den vorgegebenen Zielmarkt kritisch prüft und für seinen Kundenstamm konkretisiert.

Bisheriges Beratungsprotokoll wird ersetzt

Für Kunden werden Neuerungen insbesondere in der Anlageberatung spürbar. Das bisher bekannte Beratungsprotokoll gibt es nicht mehr. Stattdessen müssen Beratende eine europaweit harmonisierte Geeignetheitserklärung erstellen. Sie enthält die Gründe, warum bestimmte Produkte für den Kunden aufgrund seiner Anlageziele und seines Risikoprofils geeignet sind.

Kunden dürfen Aufzeichnungen von Telefongesprächen verlangen

Darüber hinaus werden nun externe und interne elektronische Kommunikation und Telefongespräche aufgezeichnet, die sich auf Kundenaufträge beziehen (Taping). Unternehmen haben die Aufzeichnungen auf Verlangen des Kunden herauszugeben. So können Verbraucher die Inhalte des Gesprächs und damit insbesondere die Risikoaufklärung exakt nachvollziehen. Um die Eigenschaften und Risiken von Produkten besser verstehen und vergleichen zu können, sollen Kunden ab sofort umfassendere Informationen erhalten. Wertpapierdienstleister müssen unaufgefordert die Gesamtkosten von Produkten und Dienstleistungen sowie deren Auswirkungen auf die Rendite darstellen. Auf Nachfrage erhalten Kunden zudem eine Aufstellung der einzelnen Kostenpositionen.

Produktintervention durch die europäischen Aufsichtsbehörden möglich

Zudem gibt die MiFID II den drei europäischen Aufsichtsbehörden das Instrument der Produktintervention in die Hand: Gibt es bei Produkten Bedenken hinsichtlich des Anlegerschutzes oder sehen die Aufsichtsbehörden Gefahren für das ordnungsgemäße Funktionieren, die Integrität oder die Stabilität der Finanz- und Warenmärkte, können sie die Vermarktung, den Vertrieb und Verkauf von Finanzinstrumenten verbieten oder beschränken.

(BaFin / STB Web)

Artikel vom 05.01.2018