Kein häusliches Arbeitszimmer bei nur geringfügiger beruflicher Nutzung

Das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht zu berücksichtigen sind, wenn eine geringfügige betriebliche Nutzung des Arbeitszimmers vorliegt und der Raum vereinzelt privat genutzt wird.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bislang offen gelassen, wo die Grenze zwischen einer nur "unwesentlichen" bzw. "untergeordneten" und einer erheblichen privaten Mitnutzung liegen soll. Das FG Rheinland-Pfalz vertritt jetzt in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 6 K 2234/17) die Auffassung, dass es keine allgemeingültige, sondern eine am Umfang der betrieblichen/beruflichen Nutzung orientierte Wesentlichkeitsgrenze gebe. Bei einer nur geringfügigen betrieblichen Nutzung sei dementsprechend schon eine vereinzelte Privatnutzung schädlich.

Der Fall: Gewerbliche Einkünfte aus einer Photovoltaikanlage

Die Klägerin betreibt eine Photovoltaikanlage und erzielt daraus gewerbliche Einkünfte. In ihrer Steuererklärung machte sie auch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 1.700 Euro als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, weil für das Betreiben der Photovoltaikanlage kein Arbeitszimmer erforderlich sei. Auch das FG Rheinland-Pfalz versagte mit Urteil vom 25. Januar 2018 (6 K 2234/17) den Betriebsausgabenabzug, allerdings mit einer anderen Begründung.

Nicht Erforderlichkeit, sondern Umfang der Privatnutzung maßgeblich

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) sei zwar nicht die „Erforderlichkeit“, jedoch der Umfang der Privatnutzung eines häuslichen Arbeitszimmers zu prüfen. Denn Aufwendungen für einen in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebundenen Raum, der sowohl zur Erzielung von Einkünften als auch - in mehr als nur untergeordnetem Umfang - zu privaten Zwecken genutzt werde, seien insgesamt nicht abziehbar. Eine Aufteilung der Kosten finde nicht statt.

Das Gericht hatte nach Würdigung aller Umstände die Überzeugung gewonnen, dass das Arbeitszimmer im vorliegenden Fall allenfalls wenige Stunden pro Jahr für betriebliche Zwecke und im Übrigen entweder privat oder gar nicht genutzt worden sei. Zwar sei der Anteil der Privatnutzung nicht zweifelsfrei feststellbar; erfolge jedoch – wie hier – eine nur geringfügige betriebliche Nutzung, sei der Betriebsausgabenabzug schon dann zu versagen, wenn der Raum auch nur vereinzelt privat genutzt werde.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Frist für die beim BFH einzulegende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision endet am 6. März 2018.

(FG Rheinl.-Pf. / STB Web)

Artikel vom 21.02.2018