Änderungen im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht

Zum Jahresbeginn wurden eine Reihe von Neuerungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wirksam.

So gelten ab dem 1. Januar 2018 neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende: für alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte sind dies nun 416 Euro, für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft jeweils 374 Euro. Auch für Kinder und Jugendliche steigen die Sätze leicht. Außerdem wird der Umlagesatz für das Insolvenzgeld von bisher 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt.

Daneben tritt die Verordnung zur Festsetzung eines vergabespezifischen Mindestentgelts für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen in Kraft. Es beträgt im Kalenderjahr 2018 15,26 Euro je Zeitstunde.

Rentenversicherung

Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab sofort 18,6 Prozent. Nach dem Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze wird zudem die Zurechnungszeit für zukünftige Rentnerinnen und Rentner schrittweise zwischen 2018 bis 2024 auf 65 Jahre verlängert.

Außerdem ändern sich die Beitragsbemessungsgrenzen für die allgemeine Rentenversicherung, die knappschaftliche Rentenversicherung, die Arbeitslosenversicherung sowie die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 1. Januar 2018 beträgt 83,70 Euro monatlich.

Künstlersozialabgabe

Daneben wird der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe von 4,8 auf 4,2 Prozent abgesenkt.

Betriebsrente

Wesentliche Veränderungen gibt es auch bei der Betriebsrente. So haben Arbeitgeber und Gewerkschaften ab 2018 die Möglichkeit, für die Beschäftigten in ertragsstärkere Kapitalanlagen zu investieren. Zum 1. Januar 2018 wird die automatische Entgeltumwandlung ermöglicht. Für Geringverdiener wird ein neues Steuer-Fördermodell für Betriebsrenten eingeführt. Ferner wird die steuerliche Förderung von Betriebsrenten zum 1. Januar 2018 erheblich ausgeweitet. Zahlungen zum Aufbau einer Betriebsrente in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind dann bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung lohn- und einkommensteuerfrei (in 2018: 520 Euro monatlich).

Außerdem gibt es Änderungen in der Absicherung für Landwirte, einen neuen Gleitzonenfaktor und neue Sachbezugswerte. Zudem steigen die Riester-Grundzulage, es gibt einen Freibetrag bei der Anrechnung von privaten Altersvorbezügen auf Sozialleistungen und Verbesserungen für Schwerbehinderte.

(BMAS / STB Web)

Artikel vom 03.01.2018