BMF-Schreiben zur Datenschutzgrundverordnung

Auch die Steuerverwaltung ist an die Einhaltung der Datenschutzgrundverordnung gebunden. Das BMF veröffentlichte daher ein Schreiben, das vergleichsweise allgemein über Datenspeicherung und -verarbeitung im Zuge des Besteuerungsverfahrens aufklärt.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder informiert das BMF mit Schreiben vom 1. Mai darüber, welche personenbezogenen Daten von der Steuerverwaltung erhoben werden, bei wem sie erhoben werden und was die Steuerverwaltung mit diesen Daten macht. Außerdem informiert es über die Rechte in Datenschutzfragen und an wen man sich diesbezüglich wenden kann.

Interessant für Steuerpflichtige

Interessant ist für den Steuerpflichtigen innerhalb des Schreibens insbesondere der Hinweis, dass die Behörden steuerrelevante Informationen auch von anderen Finanzbehörden oder im Wege des zwischenstaatlichen Informationsaustauschs erhalten. "Können wir einen steuerrelevanten Sachverhalt nicht mit Ihrer Hilfe aufklären, dürfen wir Sie betreffende personenbezogene Daten auch durch Nachfragen bei Dritten erheben (z. B. Auskunftsersuchen an den Arbeitgeber). Im Vollstreckungsverfahren können wir Daten bei Drittschuldnern (z. B. Kreditinstitut oder Arbeitgeber) erheben. Zudem können wir öffentlich zugängliche Informationen (z. B. aus Zeitungen, öffentlichen Registern oder öffentlichen Bekanntmachungen) verarbeiten", heißt es in dem Schreiben.

Aufklärung über Rechte

Außerdem klärt das Schreiben über die Rechte gemäß den Artikeln 15 bis 18 und 21 der Datenschutz-Grundverordnung auf. So haben Steuerpflichtige ein

  • Recht auf Auskunft: "In Ihrem Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um uns das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern. Daher sollten in dem Antrag möglichst Angaben zum konkreten Verwaltungsverfahren (z. B. Steuerart und Jahr) und zum Verfahrensabschnitt (z. B. Festsetzung, Vollstreckung) gemacht werden", heißt es.
  • Recht auf Berichtigung
  • Recht auf Löschung: Der Anspruch auf Löschung hänge aber unter anderem davon ab, ob die betreffenden Daten seitens der Verwaltung noch benötigt würden.
  • Recht auf Einschränkung der Verarbeitung: Steuerpflichtige haben das Recht, eine Einschränkung der Verarbeitung der sie betreffenden Daten zu verlangen. "Die Einschränkung steht einer Verarbeitung nicht entgegen, soweit an der Verarbeitung ein wichtiges öffentliches Interesse (z. B. gesetzmäßige und gleichmäßige Besteuerung) besteht", so das Schreiben.
  • Recht auf Widerspruch: Diesem könnte die Behörde allerdings nicht nachkommen, wenn an der Verarbeitung ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet wie die Durchführung des Besteuerungsverfahrens.
  • Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde

Das vollständige Schreiben findet sich hier zum Download.

(BMF / STB Web)

Artikel vom 08.05.2018