Bundesgerichtshof entscheidet zur Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass es wettbewerbsrechtlich unzulässig ist, wenn Apotheken ihren Kunden beim Erwerb von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln geringwertige Werbegaben wie einen Brötchen-Gutschein oder einen Ein-Euro-Gutschein gewähren.

Nach den Entscheidungen des Senats in zwei Fällen verstoßen beide Werbegaben gegen die geltenden Preisbindungsvorschriften (Urteile vom 6. Juni 2019, Az. I ZR 206/17 und I ZR 60/18).

Bei einer Werbung für Arzneimittel dürfen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) nur angeboten, angekündigt oder gewährt werden, wenn eine der in den Nummern 1 bis 5 dieser Vorschrift ausdrücklich geregelten Ausnahmen vorliegt.

Verbraucher sollen bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden. Außerdem soll ein ruinöser Preiswettbewerb zwischen den Apotheken verhindert und eine flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt werden.

(BGH / STB Web)

Artikel vom 06.06.2019