Versorgungsmanagement nicht über Consultingfirmen

Krankenkassen dürfen Programme für das Versorgungsmanagement nicht in Kooperation mit privaten Beratungsunternehmen anbieten. Das hat das Bundessozialgericht entschieden.

Seit 2007 haben Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung Anspruch auf ein Versorgungsmanagement. Eine bundesunmittelbare Ersatzkasse hatte zur Umsetzung dieser Leistung zwei Dienstleistungsverträge mit einer Consulting-Firma geschlossen. Dies wollte die Aufsichtsbehörde, in diesem Fall die Bundesrepublik, nicht dulden.

Zu Recht, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 8.10.19 (Az. B 1 A 3/19 R) entschieden hat: Eine Krankenkasse ist nicht berechtigt, ihren Versicherten in Konkurrenz zu Leistungen zugelassener Leistungserbringer eigene Leistungsangebote des Versorgungsmanagements zu unterbreiten.

Geht es um zulässige Unterstützungsleistungen mit dem Ziel der besseren Versorgung der Versicherten, so handele es sich dabei um eigene Kernaufgaben, die die Kasse nicht auf Dritte übertragen darf. Die unzulässige Einbeziehung privater Dritter in das Versorgungsmanagement bewirkt zugleich einen Verstoß gegen nationales Recht zum Schutz der Sozialdaten der Versicherten.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 16.10.2019