Keine Zusatzvergütung für High-Flow-Nasenkanüle

Krankenhäuser dürfen Zeiten der Atemunterstützung mittels High-Flow-Nasenkanüle nicht als Stunden maschineller Beatmung kodieren, um eine zusätzliche Vergütung zu erhalten. Das entschied jetzt das Bundessozialgericht im Falle eines Babys.

Gut achteinhalb Tausend Euro wollte ein Krankenhaus von einer Krankenkasse für die Beatmung eines fünf Monate alten Säuglings. Das Kind litt unter akuter Bronchiolitis und wurde über eine Nasenbrille mit Schläuchen durch einen kontinuierlichen Luftstrom über die Nasenlöcher in den Nasen-Rachen-Raum beatmet.

Das Krankenhaus berechnete daher nicht nur die Behandlung der akuten Bronchiolitis, sondern zudem 66 Stunden maschineller Beatmung - insgesamt 8.656,96 Euro. Die zuständige Krankenkasse zahlte aber lediglich 2.769,25 Euro, weil Beatmungsstunden bei der Atemunterstützung durch HFNC nicht zu berechnen seien.

Das ist korrekt, wie das Bundessozialgericht mit Urteil vom 30. Juli 2019 (Az B 1 KR 11/19 R) entschieden hat: Die Behandlung mittels HFNC sei keine maschinelle Beatmung im Sinne der maßgeblichen Kodierregel und dieser auch nicht gleichgestellt. Der Säugling sei weder intubiert oder tracheotomiert noch erfolgte eine Beatmung über ein Maskensystem. Die Höhe der Pauschalvergütung berühre dabei allerdings keineswegs die Pflicht der Klinik, Neugeborene und Säuglinge kunstgerecht zu behandeln, betonten die Richter.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 16.09.2019