Google-Kooperation des Gesundheitsministeriums kartellrechtswidrig

Das Landgerichts München I hat dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Google vorläufig eine Zusammenarbeit untersagt, die darauf gerichtet ist, bei der Google-Suche nach Krankheiten prominent hervorgehobene Infoboxen (sog. Knowledge Panels) mit Gesundheitsinformationen anzuzeigen.

Die Kammer bewertete dies als Kartellverstoß. Das BMG sei mit Google eine Vereinbarung (STB Web berichtete) eingegangen, die eine Beschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Gesundheitsportale bewirke. Denn die bestmögliche Position auf der Ergebnisseite der Google-Suche, nämlich die neu geschaffene, prominent hervorge-hobene Position „0“ in der Infobox, stehe privaten Anbietern von Gesundheitsportalen von vornherein nicht zur Verfügung.

Die Zusammenarbeit von Google und dem BMG ist auch nicht wegen qualitativer Effizienzgewinne, etwa wegen einer Verringerung des Suchaufwands für die Nutzer oder einer Verbesserung der Gesundheitsaufklärung der Bevölkerung durch die Infoboxen, ausnahmsweise zulässig. Denn etwaige mit der Zusammenarbeit verbundene Vorteile wiegen jedenfalls nicht die Nachteile auf. Diese liegen insbesondere in einer möglichen Verdrängung der seriösen privaten Gesundheitsportale und in der damit verbundenen drohenden Reduzierung der Medien- und Meinungsvielfalt.

Den entsprechenden Entscheidungen vom 10. Februar 2021 liegen zwei Anträge der NetDoktor.de GmbH zugrunde. Die Urteile sind nach Angaben des Gerichts allerdings nicht rechtskräftig. Es handele sich um einstweilige Verfügungsverfahren.

(LG München I / STB Web)

Artikel vom 15.02.2021