Hohe Hürden für alternative Medizin

Das Bundessozialgericht hat geklärt, wann bislang nicht anerkannte innovative Behandlungsmethoden in einem Krankenhaus zur Anwendung kommen können - und die Anforderungen dafür sehr hoch angesetzt.

Unter welchen Voraussetzungen besitzt eine innovative Behandlungsmethode das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative? Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 13.12.2022 (Az. B 1 KR 33/21 R): Nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und nach dem Wirkprinzip darf nicht von ihrer Schädlichkeit oder Unwirksamkeit auszugehen sein.

Es muss zudem die Aussicht bestehen, dass die innovative Behandlungsmethode im Vergleich zu bestehenden Standardmethoden effektiver ist. Weiter muss die Aussicht bestehen, dass eine bestehende Evidenzlücke durch eine einzige Studie in einem begrenzten Zeitraum geschlossen werden kann. Schließlich muss eine Gesamtabwägung der potenziellen Vor- und Nachteile zugunsten der innovativen Behandlungsmethode ausfallen.

Noch nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden können im Krankenhaus auch dann zur Anwendung kommen, wenn der zur Methodenbewertung berufene Gemeinsame Bundesausschuss noch keine Entscheidung über das Potential einer innovativen Behandlungsmethode getroffen hat. In diesen Fällen obliegt die Entscheidung darüber, ob Potential gegeben ist, dem Krankenhaus und der jeweiligen Krankenkasse als Kostenträger.

(BSG / STB Web)

Artikel vom 16.12.2022