Grundsteuersteuererklärung alle 7 Jahre

  • Ab dem Jahr 2022 ist alle 7 Jahre eine Grundsteuererklärung abzugeben, die sogenannte Feststellungserklärung Grundsteuer.
  • Handlungsbedarf besteht für alle Eigentümer von Immobilien (Ferienwohnung, Eigenheim, Eigentumswohnung, unbebauter Grund und Boden, vermietete Immobilie, etc.)
  • Hintergrund ist die am 1. Januar 2025 in Deutschland in Kraft tretende Grundsteuer-Reform. Ab dem Jahr 2025 wird die Grundsteuer aller Immobilien und Grundstücke neu berechnet. Vorab erfolgt bundesweit die Neubewertung des gesamten inländischen Grundbesitzes und die Feststellung der neuen Grundsteuermessbeträge durch die Finanzämter.
  • Der alte Einheitswert wird ersetzt durch den Grundsteuerwert. Die Grundlage und die Berechnung der Grundstückswerte mit denen derzeit die Grundsteuer festgesetzt wird sind völlig veraltet. So kann es passieren, dass Nachbarn mit gleichen Häusern und Grundstücken, einen unterschiedlichen Einheitswert haben und damit unterschiedliche Grundsteuern zahlen – ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Dies hat auch das Bundesverfassungsgericht so gesehen! Die Neubewertung hat das Ziel: Grundstücke in gleicher Lage und mit gleicher Größe gleich besteuern! 

Erklärvideo vom Ministerium - Grundsteuerreform 2025

Was ist die Grundsteuer? Warum ist sie wichtig? Wer muss sie zahlen? Und ist die Grundsteuer gerecht? Diese Fragen beantwortet ein Erklärfilm des Bundesministeriums der Finanzen.

Welche Bundesländer haben welche Regelungen?

In den meisten Bundesländern wird der Grundstückswert nach dem sogenannten „Bundesmodell“ berechnet. Anstatt des alten Einheitswertes wird der Wert anhand von Bodenrichtwert, Nettokaltmiete, Grundstücksgröße, Wohnfläche, Bebauungsart und Gebäudealter ermittelt. Das „Bundesmodell“ gilt jedoch nicht überall in Deutschland. 

Abweichende Ländermodelle haben Hamburg, Hessen und Niedersachsen entwickelt, in dem zusätzlich die Lage des Grundstücks eine Rolle spielt. In Bayern und Baden-Württemberg zählt vor allem die Grundstücksfläche. Die Bundesländer Sachsen und das Saarland haben das „Bundesmodell“ in gewissen Zügen modifiziert.

Honorar für die Feststellungserklärung Grundsteuer pro Immobilie

Wir bieten Ihnen die Erstellung auf zwei Arten an:

1. Digitale Bearbeitung

Auf Basis der voll digitalen Arbeitsweise können wir Ihnen als Grundsteuer-Steuerberater ein Honorar von

Netto € 450,00 = brutto € 535,50 

unabhängig vom Immobilienwert je Grundstücksbewertung anbieten mit einer schriftlichen Honorarvereinbarung gemäß § 4 Abs. 1 StBVV.

In dem Pauschalhonorar gemäß § 4 Abs. 1 StBVV enthalten ist:

  • Zugang zur Software "smartGrundsteuer"
  • Plausibilitätsprüfung Ihrer erfassten Angaben
  • Erstellung der Feststellungserklärung Grundsteuer über unsere Kanzlei
  • Elektronische Übermittlung der Grundsteuererklärung an die Finanzverwaltung

Fragen während des gesamten Erfassungs- und Erstellungsprozesses berechnen wir mit einen Stundensatz von netto € 150,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Prüfung pro Bescheid berechnen wir mit netto € 37,50 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Manuelle Bearbeitung durch uns

Wir berechnen die gesetzlich vorgeschriebene Vergütung nach § 24 Abs. 1 Nr. 11a StBVV. Diese orientiert sich am Immobilienwert. Um Ihnen einen Überblick über die Höhe des voraussichtlichen Honorars zu geben, hier einige Berechnungsbeispiele:

  • 280.000 € Immobilienwert: Mittelgebühr nach StBVV entspricht 574 € netto
  • 500.000 € Immobilienwert: Mittelgebühr nach StBVV entspricht 686 € netto
  • 750.000 € Immobilienwert: Mittelgebühr nach StBVV entspricht 818 € netto

Fragen während des gesamten Erfassungs- und Erstellungsprozesses berechnen wir mit einen Stundensatz von netto € 150,00 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Die Prüfung pro Bescheid berechnen wir mit netto € 37,50 zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.