Zum Werbungskostenabzug bei einem außerhäuslichen Arbeitszimmer

Eheleute hatten gemeinsam eine zweite Wohnung angemietet, die der Ehemann allein als Arbeitszimmer nutzte. Das Finanzamt nahm eine Aufteilung der Kosten vor und berücksichtigte davon nur die Hälfte bei ihm als Werbungskosten. Das Niedersächsische Finanzgericht erteilte dem Vorgehen des Finanzamts eine Absage.

In seiner Steuererklärung machte der als Software-Entwickler tätige Kläger Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 10.831 Euro als Werbungskosten geltend. Die Aufwendungen umfassten Miete, Nebenkosten sowie Strom und Gas. 

Das Finanzamt erkannte zwar das Arbeitszimmer grundsätzlich an, sah es aber als problematisch an, dass die Eheleute nicht nur gemeinsame Mieter waren, sondern zudem die Miete von einem gemeinsamen Konto zahlten. Es nahm eine Aufteilung der angefallenen Kosten in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen vor. Zu den grundstücksorientierten Aufwendungen zählte es die Miete sowie anteilige Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Aus dem so ermittelten Betrag von 8.555 Euro berücksichtigte es die Hälfte als Werbungskosten beim Ehemann.

Finanzamt wendet BFH-Urteil zu Miteigentum an

Dabei bezog sich das Finanzamt auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2017 (Az. VI R 41/15). Dieser hatte entschieden, dass ein Miteigentümer bei alleiniger Nutzung einer Wohnung zu beruflichen Zwecken Aufwendungen für AfA und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil geltend machen kann. In dem Fall wurde ein Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen. 

Finanzgericht: Mieter haben keine grundstücksorientierten Aufwendungen

Dieser Sichtweise folgte das Niedersächsische Finanzgericht nicht. Bereits die Aufteilung in grundstücks- und nutzungsorientierte Aufwendungen sei verfehlt. Mieter hätten keine grundstücksorientierten Aufwendungen. Sie würden die Aufwendungen nur tätigen, um die Räumlichkeiten nutzen zu können. Zudem sei auch die gemeinsame Anmietung und die Zahlung von einem gemeinsamen Konto unschädlich, wenn die Veranlassung dafür ausschließlich die Nutzung als Arbeitszimmer durch einen Ehegatten sei und die Eheleute vereinbart hätten, dass er letztlich die Kosten zu tragen habe.

Die Anwendung des genannten BFH-Urteils erachtete das Gericht für verfehlt. Das Urteil betreffe einen gänzlich anderen Sachverhalt. Vorliegend gehe es nicht um Aufwendungen für den Erwerb von Miteigentum. Da die Finanzverwaltung das Urteil allerdings generell auch auf Mietverhältnisse anwendet, hat das Gericht wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen. 

(Niedersächsisches FG / STB Web)